Rechtsanwalt für Diskriminierung in Wiesbaden
Diskriminierung
Ich bin Javed Syed, Rechtsanwalt für Diskriminierung in Wiesbaden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund:
- der Rasse oder ethnischer Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion oder Weltanschauung
- der Behinderung
- des Alters
- der sexuellen Identität.
Auch Bewerberinnen und Bewerber während des Bewerbungsverfahrens sind vom Schutzbereich des AGG umfasst.
Wer ungerechtfertigt benachteiligt wird, kann einen Anspruch auf Schadensersatz und/oder eine Geldentschädigung (eine Art Schmerzensgeld) haben. Es gelten allerdings Ausnahmen.
Schadenersatzanspruch
Für den Schadenersatzanspruch muss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die Diskriminierung zugerechnet werden können, also vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet worden sein. Ausreichend ist bereits, wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen ergreiffen, um Diskriminierungen zu verhindern. Das Verhalten Dritter, die für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber als Erfüllungsgehilfen auftreten, insbesondere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Führungskräfte, wird der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber zugerechnet. Folge: Der gesamte aus der Benachteiligung resultierende Vermögensschaden muss ersetzt werden.
Bitte beachten Sie: Bewerberinnen und Bewerber sind auch vom Anwendungsbereich des AGG umfasst. Sie haben aber im Falle einer Diskriminierung während des Bewerbungsverfahrens keinen Anspruch auf Einstellung, sondern „nur“ Anspruch auf Schadensersatz, etwa für Bewerbungskosten.
Geldentschädigung
Neben beziehungsweise anstelle des Schadenersatzes können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auch eine Geldentschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich insbesondere nach:
- der Art und Schwere der Diskriminierung
- der Häufigkeit der Diskriminierung
- den Folgen für den/die Diskriminierten
- dem Ausmaß eines eventuellen Verschuldens durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
- der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebenden.
Bei durchschnittlich schweren Diskriminierungen sprechen die Gerichte regelmäßig circa 1,5 Bruttomonatsgehälter, in schwerwiegenden Fällen auch bis zu einem Bruttojahresgehalt zu.
Bitte beachten Sie: Für den Geldentschädigungsanspruch ist gerade kein Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich.
Bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren ist der Anspruch auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.
Die Ansprüche müssen
- innerhalb von zwei Monaten schriftlich und beziffert gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber geltend gemacht und
- innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden, sofern keine Reaktion auf die Geltendmachung erfolgt.
Nach Ablauf dieser Fristen verfallen die Ansprüche.
Warum Rechtsanwalt Syed?
Als erfahrener Rechtsanwalt für Diskriminierung in Wiesbaden berate und vertrete ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Fragen rund um Diskriminierung, Gleichbehandlung und Entschädigung nach dem AGG.
Ihr Ansprechpartner - Rechtsanwalt für Diskriminierung in Wiesbaden
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