Rechtsanwalt für Abfindung in Wiesbaden
Abfindung – alles, was Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer wissen müssen:
Ich bin Javed Syed, Rechtsanwalt für Abfindung in Wiesbaden. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern generell kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie zum Thema Abfindung unbedingt wissen sollten.
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer leistet. Sie ist eine Art Kompensationszahlung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses, insbesondere im Zusammenhang mit einer Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. In den meisten Fällen ist sie reine Verhandlungssache. Einzig in § 1a KSchG ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung normiert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte in Vollzeit (Teilzeitmitarbeiter zählen anteilig)
- das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate
- das Arbeitsverhältnis wurde durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet
- die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weist in der Kündigungserklärung explizit darauf hin, dass die Kündigung betriebsbedingt ist und dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine konkret bezifferte Abfindung erhält und
- die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer lässt die Klagefrist tatsächlich verstreichen.
1a KSchG ist jedoch ein Ausnahmefall, der in der Praxis selten Anwendung findet. Meistens wird eine betriebsbedingte Kündigung ohne Hinweis auf eine Abfindung bei Versreichenlassen der Klagefrist ausgesprochen werden. Selbst wenn Ihnen eine Kündigung mit konkretem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG zugeht, kann ein guter und erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht trotzdem eine höhere Abfindung verhandeln.
Wichtig: Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Eine Kündigungsschutzklage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit – als wirksam. Folge: Sie erhalten gar keine Abfindung.
Darüber hinaus kann sich ein Abfindungsanspruch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben.
Eine Abfindung ist bei betriebsbedingter Kündigung, verhaltensbedingter Kündigung oder personenbedingter Kündigung – sowohl im Rahmen einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung als auch bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung möglich.
In der Praxis werden Abfindungen– sofern die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben wurde – meistens im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor den Arbeitsgerichten verhandelt und vereinbart. Aber: Auch im Kündigungsschutzprozess gibt es keine Garantie oder Automatismus für eine Abfindung.
Wird keine Einigung über einen gerichtlichen Vergleich erzielt, entscheidet das Arbeitsgericht „nur“ über die Wirksamkeit der Kündigung. Hält das Gericht die Kündigung für wirksam, dann endet das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung. Hält das Gericht die Kündigung für unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhält Annahmeverzugslohn, aber keine Abfindung.
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Auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist reine Verhandlungssache. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann durch geschickte Verhandlungsführung und seine Argumentationsstärke oft eine ordentliche Abfindung herausholen.
Mein Rat: Schließen Sie niemals einen Aufhebungsvertrag, ohne vorher anwaltlichen Rat einzuholen. Denn eine vorschnelle Unterschrift kann schwerwiegende Folgen haben:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen, da Sie aktiv an Ihrer eigenen Arbeitslosigkeit mitgewirkt haben
- sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlust des Kündigungsschutzes
- keine Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben
- der Aufhebungsvertrag ist nur in Ausnahmefällen angreifbar
- eine zu geringe oder gar keine Abfindung.
Abfindung mit Aufhebungsvertrag durchsetzen? Termin buchen bei Ihrem Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden
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Eine Abfindung ist eine Art Kompensationszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ob im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder während eines Kündigungsschutzprozesses. Ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung hat für die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber klare Vorteile:
- das Arbeitsverhältnis ist schnell und rechtssicher beendet
- es wird kein langwieriger, teurer und risikobehafteter Kündigungsschutzprozess geführt
- wenn die Arbeitnehmerseite nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Arbeitgeberseite ihre eigenen Konditionen leichter durchsetzen.
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses dient die Abfindungszahlung regelmäßig dazu, Ihnen quasi das Prozessrisiko abzukaufen. Denn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber möchte verhindern, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit einem hohen Annahmeverzugslohn wieder beschäftigt werden muss.
Die Höhe einer Abfindung ist reine Verhandlungssache. In der Praxis dient häufig folgende Faustformel als reine Orientierung:
0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Diese Formel ist jedoch kein Rechtsanspruch, sondern lediglich ein Richtwert. Entscheidend sind insbesondere:
- die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
- die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- die Verhandlungsstrategie des Rechtsanwalts.
Erfahrungsgemäß fällt die Abfindungshöhe bei Aufhebungsverträgen tendenziell etwas geringer aus, als im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Abfindung in Wiesbaden lässt sich häufig eine deutlich höhere Abfindung erzielen.
Warum Rechtsanwalt Syed?
Als Rechtsanwalt für Abfindung in Wiesbaden setze ich mich konsequent für Ihre finanziellen Interessen ein. Durch meine frühere Tätigkeit in der Beratung auf Arbeitgeberseite kenne ich die finanziellen Schmerzgrenzen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern beim Thema Abfindung genau und nutze dieses Wissen konsequent zu Ihrem Vorteil.
Sofern Sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch einen guten Rechtsanwalt beraten werden, wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bei Abfindungen im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung oder Sperre. Wesentliche Ausnahme: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer scheidet vor Ablauf der Kündigungsfrist aus.
Fallen Steuern oder Sozialabgaben auf meine Abfindung an?
Ja, Abfindungen gelten steuerlich als einmalige Lohnzahlung und sind einkommensteuerpflichtig. Zur Steuerentlastung kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung genutzt werden. Eine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater ist in jedem Fall empfehlenswert.
Abfindungszahlungszahlungen sind sozialversicherungsfrei. Es fallen also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Fazit: Abfindung durch Ihren Rechtsanwalt für Abfindung in Wiesbaden sichern
Ob bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingtem Personalabbau – eine Abfindung ist fast ausschließlich Verhandlungssache und hängt maßgeblich von juristischem Know-how und taktischem Geschick ab.
Als Rechtsanwalt für für Abfindung in Wiesbaden stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Fachwissen und Verhandlungssicherheit zur Seite, um Ihre Ansprüche konsequent durchzusetzen.
