Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden
Aufhebungsvertrag
Ich bin Javed Syed, Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden. Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis aktiv zu beenden: Durch Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag. Während eine Kündigung einseitig ausgesprochen wird, handelt es sich beim Aufhebungsvertrag um eine zweiseitige Vereinbarung, die nur mit Zustimmung beider Parteien – also von Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in – wirksam wird.
Möchte sich eine Arbeitgeberin beziehungsweise ein Arbeitgeber von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer trennen, bestehen regelmäßig die beiden genannten Optionen. Sofern eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt, bleibt Arbeitgebenden – sofern keine hinreichenden Gründe für eine Kündigung vorliegen – oftmals nur der Aufhebungsvertrag. Denn bei einem Aufhebungsvertrag sind weder Kündigungsgründe noch eine Kündigungsfrist erforderlich.
Trennungsgespräch – unterschreiben Sie niemals sofort:
Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, unterschreiben Sie diesen auf keinen Fall während des Trennungsgesprächs! Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber schaffen in solchen Gesprächen häufig eine Druck- und Stresssituation, um die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu einer schnellen Unterschrift zu bewegen. Doch eine vorschnelle Unterschrift kann verheerende Folgen haben:
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen, da Sie aktiv an Ihrer eigenen Arbeitslosigkeit mitgewirkt haben
- sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verlust des Kündigungsschutzes
- keine Möglichkeit, Kündigungsschutzklage zu erheben
- der Aufhebungsvertrag ist nur in Ausnahmefällen angreifbar
- eine zu geringe oder gar keine Abfindung.
Mein Rat: Unterschreiben Sie deshalb niemals vorschnell einen Aufhebungsvertrag! Bedanken Sie sich stattdessen, nehmen den Vertragsentwurf an sich und bitten um Bedenkzeit. Anschließend kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden, um Ihre Optionen zu prüfen.
Warum Rechtsanwalt Syed?
Ich habe durch meine vorherigen Tätigkeiten bereits unzählige Aufhebungsvertragsverhandlungen auf Arbeitgeberseite geführt. Ich kenne die Strategien, die Taktik und den finanziellen Spielraum der Arbeitgeberseite genau. Dieses Wissen schöpfe ich konsequent zum Vorteil meiner Mandantinnen und Mandanten aus. Ein Vorteil, den nur wenige Anwälte bieten können.
Dazu weiß ich als Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden, wie ein Aufhebungsvertrag ausgestaltet sein muss, um:
- das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu minimieren
- optimale Abfindungsregelungen zu verhandeln und
- Ihre rechtlichen und finanziellen Interessen bestmöglich zu vertreten.
Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Verhandlungsstrategie – je nachdem, ob Sie weiterhin an Ihren jetzigen Arbeitsplatz bleiben, oder bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben und nur noch eine möglichst hohe Abfindung kassieren möchten. Wir besprechen außerdem, ob und wann es strategisch sinnvoll ist, auf eine Kündigung zu warten, um anschließend Kündigungsschutzklage zu erheben.
Abfindung
Bitte beachten Sie: Es gibt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das heißt: Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist frei verhandelbar. Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden kann durch geschickte Verhandlungsführung und seine Argumentationsstärke oft eine ordentliche Abfindung herausholen.
Aufhebungsvertrag vorgelegt? Termin buchen bei Ihrem Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden
Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt? Dann buchen Sie unverzüglich einen Termin für die anwaltliche Erstberatung bei Ihrem Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden oder rufen Sie einfach an! Ich helfe Ihnen gerne schnell und kompetent weiter.
Kostenlose Ersteinschätzung - Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag in Wiesbaden
Sie können mich alternativ auch zunächst im Rahmen einer kostenlosen 15-minütigen Ersteinschätzung kontaktieren:
Bitte beachten Sie: Das Angebot zur kostenlosen 15-minütigen Ersteinschätzung gilt nur:
- wenn Ihnen gekündigt wurde oder
- wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde.
Während der kostenlosen Ersteinschätzung werden keine Vertragsdokumente geprüft. Sie dient ausschließlich einer ersten rechtlichen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
