Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden
Kündigung und Kündigungsschutz
Ich bin Javed Syed, Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist ein einschneidendes Ereignis, sowohl finanziell als auch emotional. Trotzdem gilt: schnelles Handeln ist entscheidend!
Im Arbeitsrecht bestehen enge Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Diese muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Frist beginnt nach Erhalt des Kündigungsschreibens zu laufen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war oder nicht. Das bedeutet: Nach Ablauf von drei Wochen sind sämtliche Rechte auf Kündigungsschutz verloren.
Mein Rat: Zögern Sie deshalb nicht! Kontaktieren Sie mich sofort nach Erhalt der Kündigung, damit genügend Zeit bleibt, Ihre Erfolgschancen zu prüfen und gemeinsam die nächsten Schritte einzuleiten. Als erfahrener Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden stehe ich Ihnen kompetent und zuverlässig zur Seite.
Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen – mit wenigen Ausnahmen – alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn:
- die Arbeitgeberinnen oder der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Beschäftigte in Vollzeit beschäftigt (Teilzeitmitarbeiter zählen anteilig) und
- das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht.
Besonderen Kündigungsschutz genießen vor allem:
- Schwangere
- Betriebs- beziehungsweise Personalratsmitglieder
- Schwerbehinderte beziehungsweise Gleichgestellte
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit
- Auszubildende nach Ablauf der Probezeit
- der oder die Datenschutzbeauftragte.
In vielen dieser Fälle kann das Arbeitsverhältnis gar nicht ordentlich (also fristgemäß) oder nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung ordentlich gekündigt werden. Erfolgt in diesen Fällen dennoch eine Kündigung, ist sie unwirksam. Trotzdem muss innerhalb der dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine außerordentliche (also fristlose) Kündigung bleibt aber in allen Fällen möglich.
Fristgemäße und fristlose Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl ordentlich, also unter Einhaltung einer Kündigungsfrist als auch außerordentlich, also ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die fristlose Kündigung ist allerdings nur in besonders schwerwiegenden Fällen, also bei groben Pflichtverletzungen zulässig. Die ordentliche Kündigung mit Frist ist der Regelfall. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – sofern das KSchG Anwendung findet – nur aus drei gesetzlich anerkannten Gründen kündigen:
- aus verhaltensbedingten Gründen: Bei Fehlverhalten, beispielsweise häufiges Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung etc.
- aus personenbedingten Gründen: Wenn die Arbeitsleistung aufgrund einer Ursache, die aus der Sphäre der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers stammt, künftig nicht mehr erbringen kann, beispielsweise Krankheit oder Verlust der Zulassung, Verlust des Führerscheins, sofern letzte beiden für die Arbeitsleistung essentiell ist
- aus betriebsbedingten Gründen: Insbesondere bei Wegfall des Arbeitsplatzes durch eine Umstrukturierung.
Jeder dieser Kündigungsgründe hat zahlreiche inhaltliche Voraussetzungen, die alle gemeinsam vorliegen müssen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Unwirksam sind Kündigungen erfahrungsgemäß in vielen Fällen, da die Mehrzahl aller Kündigungen selten hinreichend begründet sind. Unabhängig davon scheitern viele Kündigungen schon an formellen Fehlern. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier oft mehr für Sie rausholen, selbst wenn die Kündigung zunächst „wasserdicht“ erscheint.
Abfindung
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es nach einer Kündigung in den meisten Fällen keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Das heißt: Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, ist frei verhandelbar.
Als erfahrener Rechtsanwalt für in Wiesbaden kann ich durch geschickte Verhandlungsführung und meiner Argumentationsstärke oft eine ordentliche Abfindung herausholen.
Durch meine frühere Tätigkeit in der Beratung auf Arbeitgeberseite kenne ich die finanziellen Schmerzgrenzen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zum Thema Abfindung genau und nutze dieses Wissen konsequent zu Ihrem Vorteil.
Kündigung erhalten? Termin buchen bei Ihrem Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden
Ihnen wurde gekündigt? Dann buchen Sie unverzüglich einen Termin für die anwaltliche Erstberatung bei Ihrem Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden oder rufen Sie einfach an! Ich helfe Ihnen gerne schnell und kompetent weiter.
Warum Rechtsanwalt Syed?
Dank meiner jahrelangen Erfahrung im Arbeitsrecht und zahlreichen erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren weiß ich als Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden genau, an welchen formellen Schwachstellen viele Kündigungen leiden und ob die geltend gemachten Kündigungsgründe tatsächlich Substanz haben oder bei der ersten gezielten Nachfrage in sich zusammenfallen.
Im Arbeitsrecht zählt jedoch nicht nur juristisches Fachwissen. Es geht um Taktik, Voraussicht und Timing, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Gemeinsam erarbeiten wir eine passgenaue Strategie für Ihren Kündigungsschutzprozess – je nachdem, ob Sie lieber an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder eine möglichst hohe Abfindung erzielen möchten.
Kostenlose Ersteinschätzung durch Ihren Rechtsanwalt für Kündigung in Wiesbaden
Sie können mich alternativ auch zunächst im Rahmen einer kostenlosen 15-minütigen Ersteinschätzung kontaktieren:
Bitte beachten Sie: Das Angebot zur kostenlosen 15-minütigen Ersteinschätzung gilt nur:
- wenn Ihnen gekündigt wurde oder
- wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wurde.
Während der kostenlosen Ersteinschätzung werden keine Vertragsdokumente geprüft. Sie dient ausschließlich einer ersten rechtlichen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, ohne dass er verlängert wurde, kann – ähnlich wie bei einer Kündigung – eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ziel dieser Klage ist es, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Befristung unbefristet fortbesteht, da die Befristung unwirksam ist. Auch hier gilt eine dreiwöchige Klagefrist ab dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Wird sie versäumt, kann die Rechtmäßigkeit der Befristung grundsätzlich nicht mehr überprüft werden.
Ihr Arbeitsverhältnis läuft aus? Dann buchen Sie unverzüglich Ihren Beratungstermin!
